Bestellung als externer DSB
Jedes Unternehmen und jede juristische Institution muss die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften gewährleisten, ganz unabhängig von der Größe.
Bei Unternehmen, in denen mehr als 9 Personen mit Hilfe auto- matisierter Verfahren personenbezogene oder personenbeziehbare Daten verarbeiten, hat die Geschäftsleitung einen fachkundigen und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sollten Unter- nehmen nur papiermäßig personenbezogene Daten verarbeiten und damit mehr als 20 Personen beschäftigen (wie z.B. Druckereien oder Lettershops) haben auch diese einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Darüber hinaus können kleinere Unternehmen freiwillig einen Datenschutzbeauftragten ernennen, der die Geschäftsleitung berät.
Als Ausnahme gilt jedoch für Adressverlage, Auskunfteien, Markt- und Meinungsforschungsinstitute: Diese dürfen unabhängig von ihrer Unternehmensgröße die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und dessen Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht vergessen.
Eine gesetzwidrige Nichtbestellung kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

